Die Bundeswettbewerbsbehörde hat die unverbindlichen Honorarleitlinien der Bundeskammer
gem. § 31 Kartellgesetz nicht mehr zugelassen. Wir haben jedoch von unserem Recht Gebrauch
gemacht, diese bisherige Ordnung als private Firma vollinhaltlich zu übernehmen und die Höhe
der Honorare jährlich anzuheben,wie wir es seit Jahrzehnten nach den Ist-Löhnen der Metall-
und Bergarbeiter vorgenommen haben.
Die nachfolgenden Honorarsätze werden bei Privatgutachten angewendet.
Für Gerichtsgutachten gelten die Beträge des Gebührenanspruchsgesetzes, in dem im §32
vorgesehen ist, die Gebühr für Mühewaltung aus der privaten Honorarordnung anzuerkennen,
weil sie eine weitgehende Annäherung darstellt an die Einkünfte die der Sachverständige im
außergerichtlichen Erwerbsleben erzielt.
1. Mühewaltung: unter Mühewaltung versteht man alle Tätigkeiten, die für die Erstellung
eines Befundes oder eines Gutachtens unmittelbar erforderlich sind.
1.1. Zeithonorar: das Zeithonorar wird angewendet, wenn vom Auftraggeber keine Wertangabe
verlangt wird z.B. eine Beschreibung des Gegenstandes oder eine Diagnostizierung des
Materials (gemmologische Untersuchung). Das Zeithonorar beträgt: € 112,63 pro Stunde,
kann aber in Erwägung der Verhältnismäßigkeit zum Wert eines Gegenstandes, bis zur
Viertelstunde gesplittet werden.
1.2. Pauschalhonorar: wird für genau abgegrenzte Dienstleistungen angewendet, wie z.B.
bei der Diamantgraduierung
1.3. Werthonorar: beträgt 1% vom Wert, wobei als Wert jener Betrag anzusehen ist, der dem Auftrag-
geber für die von ihm verlangte Handelsstufe (Schätzzweck) mitgeteilt wird.
1.4. Für die Feststellung der Nämlichkeit bei der Zollbehörde beträgt das Werthonorar 1 Promille
vom Fakturenwert der importierten Ware.
1.5. Zeitversäumnis außer Mühewaltung wird mit € 21,00 pro angefangene Stunde verrechnet. Unter
Zeitversäumnis versteht man den Zeitaufwand zum Aufsuchen des Schätzungsortes, vom Wohnort
oder vom Ort der sonstigen Tätigkeit des Sachverständigen. Auch eventuelle Wartezeiten fallen
darunter.
2. Barauslagen:
2.1. Schreibgebühr: € 9,68 pro angefangene Seite (DIN A 4)
2.2. Fahrtspesen: entweder das amtliche Kilometergeld oder 2 Straßenbahnkarten (Taxikosten nur
nach vorheriger Vereinbarung)
2.3. Post- und Versandspesen: je nach Höhe.
2.4. Abbildung (Identitätsfoto): € 9,68
2.5. Beiziehung von Hilfskräften: z.B. Röntgenuntersuchungen, Ramanspektroskopie, oder ähnliche
wissenschaftliche Untersuchungen werden mit Selbstkosten weiterverrechnet.
3. Alle Honorarteile verstehen sich zuzüglich 20 % MwSt.
(gem.1.1.): im Interesse der Verhältnismäßigkeit zwischen Schätzwert und Gebühr
Beispiel:
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