Honorarordnung des Gemmologischen Labor Austria GmbH 2010
Beratungen erfolgen ausnahmslos kostenlos!


Die Bundeswettbewerbsbehörde hat die unverbindlichen Honorarleitlinien der Bundeskammer
gem. § 31 Kartellgesetz nicht mehr zugelassen. Wir haben jedoch von unserem Recht Gebrauch
gemacht, diese bisherige Ordnung als private Firma vollinhaltlich zu übernehmen und die Höhe
der Honorare jährlich anzuheben,wie wir es seit Jahrzehnten nach den Ist-Löhnen der Metall-
und Bergarbeiter vorgenommen haben.

Die nachfolgenden Honorarsätze werden bei Privatgutachten angewendet.

Für Gerichtsgutachten gelten die Beträge des Gebührenanspruchsgesetzes, in dem im §32
vorgesehen ist, die Gebühr für Mühewaltung aus der privaten Honorarordnung anzuerkennen,
weil sie eine weitgehende Annäherung darstellt an die Einkünfte die der Sachverständige im
außergerichtlichen Erwerbsleben erzielt.

1. Mühewaltung: unter Mühewaltung versteht man alle Tätigkeiten, die für die Erstellung
    eines Befundes oder eines Gutachtens unmittelbar erforderlich sind.

   1.1. Zeithonorar: das Zeithonorar wird angewendet, wenn vom Auftraggeber keine Wertangabe
           verlangt wird z.B. eine Beschreibung des Gegenstandes oder eine Diagnostizierung des
           Materials (gemmologische Untersuchung). Das Zeithonorar beträgt: € 112,63 pro Stunde,
           kann aber in Erwägung der Verhältnismäßigkeit zum Wert eines Gegenstandes, bis zur
          Viertelstunde gesplittet werden.

   1.2. Pauschalhonorar: wird für genau abgegrenzte Dienstleistungen angewendet, wie z.B.
          bei der Diamantgraduierung (Gewicht, Farbe, Reinheit, Schliff):
          1.2.1. Graduierung bis 1,--ct € 71,03 für jedes weitere angefangene ct zusätzlich € 35,52;
          1.2.2. bei Feststellung der Lupenreinheit: 1,5-faches Honorar.
          1.2.3. Graduierung von Partieware wird schriftlich nur in verplombten Behältern durchgeführt.
                     Folgende Gepflogenheiten sind handelsüblich: von einem Durchschnittsgewicht von
                     0,25 ct aufwärts wird jeder Stein einer Partie graduiert, bei Steingrößen von 0,15 -
                     0,22 ct mindestens 30 %, von 0,06 - 0,14ct mindestens 20%,von 0,01 - 0,05ct mindestens
                     10 % des vorgelegten Partiegewichtes graduiert.

   1.3. Werthonorar: beträgt 1% vom Wert, wobei als Wert jener Betrag anzusehen ist, der dem Auftrag-
          geber für die von ihm verlangte Handelsstufe (Schätzzweck) mitgeteilt wird.

   1.4. Für die Feststellung der Nämlichkeit bei der Zollbehörde beträgt das Werthonorar 1 Promille
          vom Fakturenwert der importierten Ware.

   1.5. Zeitversäumnis außer Mühewaltung wird mit € 21,00 pro angefangene Stunde verrechnet. Unter
          Zeitversäumnis versteht man den Zeitaufwand zum Aufsuchen des Schätzungsortes, vom Wohnort
          oder vom Ort der sonstigen Tätigkeit des Sachverständigen. Auch eventuelle Wartezeiten fallen
          darunter.

2. Barauslagen:
   2.1. Schreibgebühr: € 9,68 pro angefangene Seite (DIN A 4)
   2.2. Fahrtspesen: entweder das amtliche Kilometergeld oder 2 Straßenbahnkarten (Taxikosten nur
          nach vorheriger Vereinbarung)
   2.3. Post- und Versandspesen: je nach Höhe.
   2.4. Abbildung (Identitätsfoto): € 9,68
   2.5. Beiziehung von Hilfskräften: z.B. Röntgenuntersuchungen, Ramanspektroskopie, oder ähnliche
          wissenschaftliche Untersuchungen werden mit Selbstkosten weiterverrechnet.

3. Alle Honorarteile verstehen sich zuzüglich 20 % MwSt.

Sonderregelung (gem.1.1.): im Interesse der Verhältnismäßigkeit zwischen Schätzwert und Gebühr
kann bei wenig wertvollen Gegenständen das Stundenhonorar bis zu 1 Viertelstunde gesplittet werden.

Beispiel:

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schriftlich (inkl. MwSt.)
mündlich (inkl. MwSt.)
Schätzwert
bis
1.000,-
  35,-
  12,-
 
bis
2.800,-
  57,-
  34,-
 
bis
5.600,-
  91,-
  68,-
 
bis
8.400,-
125,-
 101,-
 
bis
11.200,-
158,-
135,-
 
ab
11.200,-
1 % des Schätzwertes zuzüglich Schreib- und Fotogebühr (€ 19,36) und 20% MwSt.

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